Glossar
Anlage 2 BBhV
Anlage 2 der Bundesbeihilfeverordnung nennt Höchstbeträge für Leistungen von Heilpraktikern. Bis zu diesen Beträgen gelten die Kosten als angemessen, wenn Beamte des Bundes und weitere Berechtigte Beihilfe beantragen. Beihilfe ist der Zuschuss des Staates als Arbeitgeber zu den Krankheitskosten von Beamten.
- Begriff
- Anlage 2 BBhV
- Stand
- 26. September 2026
Was dahinter steckt
Einige Beispiele aus der Anlage: 23 Euro für Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose und 80 Euro für eine homöopathische Erstanamnese von mindestens einer Stunde. Für osteopathische Behandlungen einzelner Körperteile sind es 10 bis 21 Euro, für Chiropraktik 4 und 17 Euro, für das Setzen von Schröpfköpfen 5 Euro. Das sind Obergrenzen für die Angemessenheit, keine Festpreise.
Die Anlage übernimmt die Nummern des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, deckt aber nicht jede Position ab. Für Hypnose und für psychotherapeutische Leistungen führt sie zum Beispiel keinen Höchstbetrag auf.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Bundesbeihilfeverordnung, Anlage 2: Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
Einsatz von Sprachmodellen
Ein Sprachmodell hat die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Praxisseiten formuliert, die Ratgeber mitgeschrieben und Quellen gesucht. Die Beitragsbilder der Ratgeber hat eine Bild-KI erzeugt, sie sind als KI-Bild gekennzeichnet. Anschrift, Kontaktwege und Öffnungszeiten der Praxen übernimmt ein festes Programm aus OpenStreetMap, ein Sprachmodell verändert sie nicht.
Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.