Warum Heilpraktiker ihre Preise frei vereinbaren
Ärzte rechnen nach einer amtlichen Gebührenordnung ab, Zahnärzte nach einer eigenen. Beide sind Verordnungen des Bundes, und jede Rechnung muss ihnen folgen. Für Heilpraktiker gibt es nichts Vergleichbares. Das Honorar vereinbaren Sie frei mit der Praxis, so regelt es der Behandlungsvertrag. Wurde vorher nichts vereinbart, gilt die übliche Vergütung.
Als Anhaltspunkt dient die Preisliste für Heilpraktiker, kurz GebüH. Der Fachverband Deutscher Heilpraktiker nennt sie selbst eine Berechnungshilfe mit durchschnittlich üblichen Preisen und keinen verbindlichen Tarif. Haben Sie vorher keinen Preis vereinbart, dürfen Sie laut Verband davon ausgehen, dass die Rechnung innerhalb der Spannen der Liste liegt. Die Beträge stammen aus einer Umfrage unter Heilpraktikern, nach Angabe des Dachverbands aus dem Jahr 1983. Veröffentlicht wurde die Liste 1985, 2002 rechnete man sie in Euro um. Seitdem hat sich nichts geändert. Eine gemeinsame Preisanpassung der Verbände wäre nach Auskunft des Verbands Unabhängiger Heilpraktiker kartellrechtlich unzulässig.
Die Folge spüren Sie beim Bezahlen. Praxen rechnen oft über den Sätzen der Liste ab. Private Krankenversicherungen und die Beihilfe, der Zuschuss des Dienstherrn für Beamte, erstatten aber weiter nach dieser Liste. Ein vereinbartes Honorar müssen Sie laut Dachverband bezahlen, egal ob und wie viel erstattet wird. Die Differenz ist Ihr Eigenanteil.
Was kosten Leistungen laut Preisliste für Heilpraktiker?
Die Preisliste ordnet jeder Leistung eine Nummer zu, die Ziffer, und nennt dazu eine Spanne vom niedrigsten bis zum höchsten üblichen Preis. Die Nummern 1 bis 10 sind allgemeine Leistungen wie Untersuchung und Beratung, danach folgen Gruppen wie Psychotherapie, Akupunktur und Osteopathie. Bei den häufigen Leistungen reicht die Spanne von bis zu 4,50 Euro für eine kurze Information bis zu 46,00 Euro für eine Psychotherapie-Sitzung von 50 bis 90 Minuten. Dazwischen liegen etwa die Untersuchung mit 12,30 bis 20,50 Euro und die Akupunktur mit 10,30 bis 26,00 Euro. Die Spanne gibt Ihnen kein Recht auf den Höchstsatz und verbietet der Praxis nicht, mehr zu verlangen. Sie beschreibt, was 1985 üblich war.
| Nummer | Leistung | Spanne der Preisliste | Höchstbetrag der Beihilfe |
|---|---|---|---|
| 1 | Gründliche Untersuchung, die über das übliche Maß hinausgeht | 12,30 bis 20,50 Euro | 12,50 Euro |
| 2 | Ausführliches homöopathisches Erstgespräch mit Auswertung, Richtwert 30 Minuten | 15,40 bis 41,00 Euro | 80,00 Euro für ein Erstgespräch ab einer Stunde (2a), 35,00 Euro für die Auswertung (2b) |
| 3 | Kurze Information, auch telefonisch, oder Folgerezept | bis 4,50 Euro | 3,00 Euro |
| 4 | Gründliche Beratung von mindestens 10 Minuten | 16,40 bis 22,00 Euro | 18,50 Euro (ab 15 Minuten) |
| 5 | Beratung, auch telefonisch | 8,20 bis 20,50 Euro | 9,00 Euro |
| 19.2 | Psychotherapie, 50 bis 90 Minuten | 26,00 bis 46,00 Euro | Kein Betrag festgelegt |
| 21.1 | Akupunktur mit Pulsdiagnose | 10,30 bis 26,00 Euro | 23,00 Euro |
| 34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule | 15,40 bis 19,00 Euro | 17,00 Euro |
| 35.2 | Osteopathische Behandlung der Schultergelenke | 15,40 bis 26,00 Euro | 21,00 Euro (für Schultergelenk und Wirbelsäule) |
Zwei Regeln erklären typische Rechnungspositionen. Erstens wird eine Beratung nach Nummer 5 nur einmal je Behandlungsfall neben einer anderen Leistung erstattet. Ein Behandlungsfall ist die zusammenhängende Behandlung einer Beschwerde, so steht es in der Anmerkung der Liste. Zweitens darf die Praxis für Leistungen, die in der Liste fehlen, eine ähnliche Nummer mit dem Zusatz A verwenden, das steht für analog, oder die Leistung ohne Nummer beschreiben. Nach Angabe des Dachverbands darf sie auch auf das Hufeland-Verzeichnis oder die Gebührenordnung für Ärzte zurückgreifen. Eine Position wie A 21.1 ist deshalb kein Fehler. Sie sollte nur erklärt sein.
Welche 6 Angaben auf jede Heilpraktiker-Rechnung gehören
Die Preisliste beschreibt selbst, wie eine Rechnung aussehen soll, damit Sie und Ihre Versicherung sie nachvollziehen können. Eine Rechnung, die nur einen Gesamtbetrag nennt, erfüllt das nicht. Beihilfestellen und Versicherer können sie zurückschicken.
- Ihr Vor- und Zuname und Ihre vollständige Anschrift.
- Die vollständige Diagnose, so dass jede Behandlung und jedes Mittel erkennbar dazu passt.
- Jede einzelne Leistung mit ihrer Nummer. Bei ähnlichen Leistungen steht der Zusatz A und eine verständliche Beschreibung dabei.
- Der Betrag für jede einzelne Leistung, nicht nur eine Summe.
- Das Datum zu jeder Sitzung.
- Auslagen, zum Beispiel Ampullen oder ein Fremdlabor, getrennt vom Honorar und nur zum Einkaufspreis.
Die getrennte Ausweisung der Auslagen hat einen Grund. Private Versicherer erstatten Arzneimittel grundsätzlich nur, wenn sie verordnet und aus der Apotheke bezogen wurden. Ampullen aus dem Praxisvorrat erstatten manche Versicherer freiwillig, wenn Name und Preis auf der Rechnung stehen. Kleinmaterial wie Tupfer, Einmalspritzen und Desinfektionsmittel darf die Praxis nach der Preisliste nicht gesondert berechnen.
So prüfen Sie Ihre Heilpraktiker-Rechnung in 5 Schritten
Eine Rechnung prüfen heißt, Vereinbarung, Leistung und Betrag übereinanderzulegen. Maßstab ist zuerst, was Sie vor der Behandlung schriftlich erfahren haben, und erst danach die Preisliste.
Kosteninformation heraussuchen
Die Praxis muss Sie vor Beginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren, wenn ein anderer sie nicht sicher übernimmt. Textform heißt lesbar per Brief, Mail oder Nachricht. Diese Information ist Ihr erster Maßstab. Fehlt sie, gilt die übliche Vergütung.
Positionen mit Ihren Terminen abgleichen
Jede Nummer braucht ein Datum und eine Leistung, die an diesem Tag stattgefunden hat. Eine Beratung nach Nummer 5 darf neben einer anderen Leistung je Behandlungsfall nur einmal stehen.
Beträge mit der Preisliste vergleichen
Liegt ein Betrag über dem Höchstsatz der Liste, ist das nur ein Problem, wenn nichts anderes vereinbart war. Ein vorher vereinbartes höheres Honorar gilt. Die Erstattung richtet sich trotzdem nach Ihrem Tarif.
Auslagen und Umsatzsteuer prüfen
Auslagen stehen getrennt und zum Einkaufspreis auf der Rechnung. Die Behandlung von Beschwerden ist umsatzsteuerfrei, 19 Prozent Umsatzsteuer auf eine Heilbehandlung wären falsch.
Nachfragen, dann zahlen
Fragen Sie unklare Positionen schriftlich nach und legen Sie die Antwort zur Rechnung. Ein vereinbartes Honorar schulden Sie unabhängig von der Erstattung. Die Klärung lohnt sich deshalb vor der Überweisung.
Wann steht Umsatzsteuer auf der Heilpraktiker-Rechnung?
Auf einer Rechnung für die Behandlung von Beschwerden steht keine Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuergesetz befreit Heilbehandlungen und nennt den Heilpraktiker ausdrücklich neben Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeut und Hebamme. Die Bedingung laut Bundesfinanzministerium lautet: Ein therapeutisches Ziel muss im Vordergrund stehen. Akupunktur, Untersuchung oder Osteopathie gegen Rückenschmerzen sind deshalb steuerfrei.
Steuerpflichtig sind Leistungen ohne Krankheitsbezug, dann kommen 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Rechnung. Dazu zählen Vorträge und Lehrtätigkeit, der Verkauf von Hilfsmitteln, Gutachten für Versicherungen oder Gerichte, ästhetische Behandlungen ohne medizinische Notwendigkeit und Kurse, die nur den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen. Verkauft Ihnen eine Praxis Nahrungsergänzungsmittel oder bietet sie einen Entspannungskurs ohne Krankheitsbezug an, gehört die Umsatzsteuer auf die Rechnung. Behandelt sie Ihre Rückenschmerzen, gehört sie nicht darauf.
| Leistung | Umsatzsteuer | Grund |
|---|---|---|
| Untersuchung, Beratung, Akupunktur oder Osteopathie bei Beschwerden | keine | Heilbehandlung mit therapeutischem Ziel |
| Homöopathisches Erstgespräch wegen einer Erkrankung | keine | Heilbehandlung mit therapeutischem Ziel |
| Entspannungs- oder Ernährungskurs ohne Krankheitsbezug | 19 Prozent | Vorbeugung ohne unmittelbaren Krankheitsbezug, sie verbessert nur den allgemeinen Gesundheitszustand |
| Verkauf von Nahrungsergänzung, Tees oder Hilfsmitteln | 19 oder 7 Prozent | Verkauf einer Ware, keine Heilbehandlung |
| Gutachten für eine Versicherung | 19 Prozent | Kein therapeutisches Ziel |
| Ästhetische Behandlung ohne Krankheitswert | 19 Prozent | Kein therapeutisches Ziel |
Was tun, wenn die Erstattung zu niedrig ausfällt?
Der häufigste Streit entsteht nicht mit der Praxis, sondern mit der Versicherung. Ein Beispiel: Die Rechnung nennt 90 Euro für eine Akupunktursitzung. Der Versicherer erstattet 80 Prozent vom Höchstsatz der Liste von 26,00 Euro, also 20,80 Euro. Beides ist korrekt. Die Praxis darf 90 Euro vereinbaren, der Versicherer darf nach Tarif kürzen, und die übrigen 69,20 Euro tragen Sie selbst. Wer welchen Teil bezahlt, zeigt der Überblick Was zahlt die Krankenkasse beim Heilpraktiker.
- Vergleichen Sie die Kürzung mit Ihrem Tarif: Erstattet er den niedrigsten oder den höchsten Satz der Liste, mit welchem Anteil und bis zu welcher Jahresgrenze?
- Prüfen Sie, ob der Versicherer eine Position gar nicht anerkannt hat. Dann fehlt oft die Diagnose oder die Nummer auf der Rechnung, und eine korrigierte Rechnung der Praxis löst das Problem.
- Fragen Sie den Versicherer schriftlich nach der Grundlage der Kürzung und setzen Sie eine Frist von zwei Wochen.
- Wenden Sie sich bei einer privaten Versicherung an den Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Das Verfahren ist für Sie kostenlos.
- Vereinbaren Sie für die nächste Behandlung ein Honorar, das zu Ihrem Tarif passt, oder wählen Sie eine Praxis, die nach den Sätzen der Liste abrechnet.
Häufige Fragen
Ist die Preisliste für Heilpraktiker verbindlich?
Nein, die Preisliste für Heilpraktiker ist nicht verbindlich. Sie ist eine Berechnungshilfe der Heilpraktikerverbände mit Durchschnittswerten aus den 1980er Jahren und keine Verordnung wie die Gebührenordnung für Ärzte. Heilpraktiker vereinbaren ihr Honorar frei. Private Versicherer und die Beihilfe erstatten aber trotzdem nach dieser Liste.
Darf ein Heilpraktiker mehr verlangen, als in der Preisliste steht?
Ja, ein Heilpraktiker darf mehr verlangen als die Sätze der Preisliste, weil das Honorar frei vereinbart wird. Er muss Sie vor Beginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren, wenn eine Versicherung sie nicht sicher übernimmt. Ohne Vereinbarung gilt die übliche Vergütung, und dafür ist die Liste der Anhaltspunkt.
Muss auf einer Heilpraktikerrechnung Umsatzsteuer stehen?
Nein, auf einer Heilpraktikerrechnung für eine Heilbehandlung steht keine Umsatzsteuer, weil das Umsatzsteuergesetz Heilbehandlungen von Heilpraktikern befreit. Umsatzsteuer fällt nur an, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, etwa bei Kursen ohne Krankheitsbezug, beim Verkauf von Nahrungsergänzung oder bei Gutachten für Versicherungen. Dann sind es meist 19 Prozent.
Welche Angaben braucht eine Heilpraktikerrechnung für die Erstattung?
Eine Heilpraktikerrechnung braucht für die Erstattung Ihren Namen und Ihre Anschrift, die vollständige Diagnose, jede Einzelleistung mit Nummer und Betrag, das Datum jeder Sitzung und getrennt ausgewiesene Auslagen. So legt es die Preisliste für Heilpraktiker in ihren Grundsätzen fest. Eine Rechnung mit einem Pauschalbetrag ohne Nummern können Beihilfe und Versicherer nicht zuordnen.
