Heilpraktikerverzeichnis

Ratgeber

Was dürfen Heilpraktiker und was nicht?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Heilpraktiker dürfen Krankheiten untersuchen und behandeln, aber nicht alles. Ansteckende Krankheiten wie Masern oder Scharlach, Zahnbehandlungen, Geburten, Röntgen, rezeptpflichtige Medikamente und Eigenblut ohne homöopathische Zubereitung sind Sache von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen. Bei Verdacht auf so einen Fall muss ein Heilpraktiker Sie an eine Arztpraxis verweisen.

Strafe für Behandeln ohne Erlaubnis
bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Heilpraktikergesetz, § 5, Stand 20. September 2026
Beschluss des Verfassungsgerichts zu Eigenblut
20. Mai 2026
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, 1 BvR 2324/24, Stand 20. Mai 2026
Bundesweite Prüfregeln gelten seit
22. März 2018
Bundesministerium für Gesundheit, Bekanntmachung der Leitlinien vom 7. Dezember 2017, Stand 22. Dezember 2017
Eine gerahmte Urkunde hängt an einer hellen Wand über einem Holzschreibtisch, daneben stehen eine Pflanze und eine Lampe.
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird von der Behörde als Urkunde erteilt. Bild: KI generiert.

Was dürfen Heilpraktiker behandeln?

Heilpraktiker dürfen Kranke untersuchen, eine Diagnose stellen und behandeln, ohne Ärztin oder Arzt zu sein. Dafür brauchen sie eine Erlaubnis der Behörde. Sie arbeiten mit Gesprächen, mit den Händen, mit Nadeln und mit Spritzen. Bei Arzneimitteln sind sie auf Mittel beschränkt, die es ohne Rezept gibt.

Diese Erlaubnis hat Grenzen. Heilpraktiker dürfen nur so weit behandeln, wie davon keine Gefahr für Patienten ausgeht. Sie müssen die Bereiche beachten, die Ärzten vorbehalten sind, und sich auf das beschränken, was sie sicher beherrschen. So steht es in den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums für die Prüfung. Wer Heilpraktiker werden will, muss beim Gesundheitsamt zeigen, dass er diese Grenzen kennt. Die bundesweiten Prüfregeln dafür gelten seit dem 22. März 2018.

Wer ohne Erlaubnis Kranke behandelt und kein Arzt ist, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Diese 8 Dinge dürfen Heilpraktiker nicht

Die Grenzen stehen nicht in dem Gesetz, das den Beruf regelt. Sie stehen verteilt in anderen Gesetzen. Jedes davon behält eine Tätigkeit Ärzten oder anderen Berufen vor.

Acht Tätigkeiten, die Heilpraktiker nicht ausüben dürfen, und wer sie stattdessen übernimmt. Stand der Gesetze: 20. September 2026.
Was verboten istWer es darfWas das für Sie heißt
Ansteckende Krankheiten und Geschlechtskrankheiten feststellen und behandelnNur Ärztinnen und ÄrzteBei Masern, Keuchhusten, Windpocken, Hepatitis, Scharlach oder Krätze muss der Heilpraktiker Sie zum Arzt schicken.
Zähne, Mund und Kiefer behandelnNur Zahnärztinnen und ZahnärzteZahnprobleme gehören in die Zahnarztpraxis.
Geburten begleiten und das Wochenbett überwachenÄrztinnen, Ärzte und Hebammen, im Notfall auch andereEine Geburt gehört nicht in die Heilpraktikerpraxis.
Rezeptpflichtige Medikamente verschreibenNur Ärzte, Zahnärzte und TierärzteEin Heilpraktiker-Rezept für Antibiotika, Blutdrucksenker oder Antidepressiva löst die Apotheke nicht ein.
Starke Schmerzmittel und andere Betäubungsmittel verschreiben oder gebenNur Ärzte, Zahnärzte und TierärzteOpioide darf ein Heilpraktiker weder verschreiben noch verabreichen.
Röntgen und andere Strahlung am Menschen anwendenNur Ärzte oder Zahnärzte mit Fachkunde im StrahlenschutzEin Heilpraktiker darf weder röntgen noch eine Röntgenaufnahme anordnen.
Blut für Eigenblut ohne homöopathische Zubereitung entnehmenNur Ärzte oder Personal unter ärztlicher VerantwortungReines Zurückspritzen, Ozon-Eigenblut oder plättchenreiches Plasma sind in der Heilpraktikerpraxis verboten.
Sich Psychotherapeut oder Psychotherapeutin nennenNur Ärzte und Psychotherapeuten mit staatlicher ZulassungErlaubt ist die Bezeichnung Heilpraktiker für Psychotherapie, aber nicht Psychotherapeut.

Warum Heilpraktiker keine Masern behandeln dürfen

Die wichtigste Grenze im Praxisalltag betrifft ansteckende Krankheiten, weil sie so häufig sind. Dazu gehören Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, akute Virushepatitis, Scharlach und Krätze, außerdem alle Geschlechtskrankheiten. Nur eine Ärztin oder ein Arzt darf sie feststellen und behandeln.

Schon die Diagnose ist Ärzten vorbehalten. Ein Heilpraktiker, der ein Kind mit Scharlach behandelt, verstößt deshalb gegen das Gesetz, auch wenn er die Krankheit richtig erkennt. Der Grund ist der Schutz anderer vor Ansteckung.

Diese Beschwerden können auf eine solche Krankheit hindeuten. Dann gehören Sie zur Ärztin oder zum Arzt.

  • Fieber mit Hautausschlag bei einem Kind. Dahinter können Masern, Röteln, Windpocken oder Scharlach stecken.
  • Anhaltender Husten mit Hustenanfällen. Das kann Keuchhusten sein.
  • Gelbfärbung von Haut oder Augen. Das kann auf eine Virushepatitis hindeuten.
  • Juckreiz mit Gängen in der Haut. Das kann Krätze sein.
  • Beschwerden nach ungeschütztem Sex. Geschlechtskrankheiten muss eine Ärztin oder ein Arzt abklären.

Bei einer einfachen Erkältung muss ein Heilpraktiker nicht wegschauen. Er darf sie behandeln, solange nichts auf eine Krankheit aus dieser Liste hindeutet. Er muss aber erkennen, wann ein Verdacht besteht, und Sie dann an eine Arztpraxis schicken.

Ist Eigenblut beim Heilpraktiker noch erlaubt?

Bei der Eigenbluttherapie entnimmt die Praxis Ihnen Blut, bearbeitet es manchmal und spritzt es Ihnen wieder ein. Das Gesetz behält die Blutentnahme dafür Ärzten vor. Ausgenommen sind homöopathische Eigenblutprodukte und eine kleine Menge Blut für eine Untersuchung. Homöopathisch heißt hier: Das Produkt wird nach einem Verfahren hergestellt, das im Europäischen Arzneibuch oder im Arzneibuch eines EU-Landes beschrieben ist.

Das Verbot gilt schon länger. Eine Heilpraktikerin hatte sich dagegen gewehrt, nachdem ihr die Behörde 2019 die Blutentnahme für Eigenblutbehandlungen untersagt hatte. Sie zog durch die Gerichte bis nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre Beschwerde am 20. Mai 2026 nicht zur Entscheidung an, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Gericht sah im Verbot keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit. Das Verbot schützt Spender und Empfänger und sorgt für sichere Blutprodukte. Der Schutz von Leben und Gesundheit sei ein überragend wichtiges Anliegen, und Heilpraktiker würden nur an einem Teil ihrer Arbeit gehindert.

Der Verband Unabhängiger Heilpraktiker nennt die Verfahren, die in der Heilpraktikerpraxis verboten sind. Dazu gehören das reine Zurückspritzen des Bluts, Eigenblut mit Zusätzen wie Ozon, Eigenblut mit UV-Bestrahlung und die Behandlung mit plättchenreichem Plasma. Er rät seinen Mitgliedern, jede Form der Eigenbluttherapie ohne homöopathische Zubereitung einzustellen.

Was dürfen Heilpraktiker verschreiben und spritzen?

Ein Heilpraktiker darf Rezepte ausstellen. Es sind immer Privatrezepte. Die Apotheke gibt darauf nur Mittel ab, für die es keine Verschreibungspflicht gibt, zum Beispiel pflanzliche und homöopathische Mittel. Alles, was eine Ärztin oder ein Arzt verschreiben muss, bekommen Sie mit dem Rezept eines Heilpraktikers nicht. Ob Ihre private Versicherung die Kosten erstattet, regelt Ihr Tarif.

Spritzen und Infusionen sind erlaubt, solange die Mittel keine ärztliche Verschreibung brauchen. Wer Heilpraktiker werden will, muss zeigen, dass er solche Eingriffe ohne Gefahr für Patienten beherrscht. Auch Krankengymnastik und andere Heilmittel darf ein Heilpraktiker verordnen. Das Steuerrecht erkennt diese Verordnung an.

Darf mein Heilpraktiker das?

Geht es um Masern, Scharlach, Krätze, eine andere ansteckende Krankheit oder eine Geschlechtskrankheit?

Ja

Nein. Das dürfen nur Ärztinnen und Ärzte. Der Heilpraktiker muss Sie dorthin schicken.

Nein

Geht es um Zähne, eine Geburt, ein rezeptpflichtiges Medikament oder Röntgen?

Ja

Nein. Das ist Sache von Zahnarztpraxis, Hebamme oder Arztpraxis. Ein Heilpraktiker darf dafür weder Rezepte ausstellen noch röntgen.

Nein

Geht es um eine Blutentnahme für Eigenblut ohne homöopathische Zubereitung?

Ja

Nein. Das darf nur eine Arztpraxis.

Nein

Ja, im Rahmen der Erlaubnis. Der Heilpraktiker muss das Verfahren sicher beherrschen, Sie aufklären und Ihre Zustimmung einholen.

Womit dürfen Heilpraktiker werben?

Das Werberecht gilt für Werbung mit Behandlungen, also auch für Website, Anzeige und Flyer einer Praxis. Es verbietet irreführende Werbung. Eine Praxis darf nicht versprechen, dass eine Behandlung sicher hilft. Sie darf nicht behaupten, es gebe keine Nebenwirkungen. Sie darf einem Verfahren auch keine Wirkung zuschreiben, die es nicht hat, und keine falschen Angaben über Ausbildung, Können oder Erfolge machen.

Gegenüber Patienten sind außerdem einige Werbeformen verboten. Dazu gehören Empfehlungen von Wissenschaftlern oder Prominenten und irreführende Krankengeschichten. Verboten sind auch Dankschreiben von Patienten, wenn sie missbräuchlich oder irreführend eingesetzt werden, und Aussagen, die nahelegen, dass Ihre Gesundheit leidet, wenn Sie die Behandlung nicht machen. Solche Werbung gehört zu den Warnzeichen, an denen Sie eine unseriöse Praxis erkennen. Erlaubt sind sachliche Angaben zum Verfahren.

Was tun, wenn ein Heilpraktiker Grenzen überschreitet?

Eine Ärztekammer, die Heilpraktiker überwacht, gibt es nicht. Die Erlaubnis erteilt eine Behörde vor Ort, meist mit dem Gesundheitsamt. Verbände üben nur über ihre Mitglieder eine Aufsicht aus. Deshalb liegt es oft an Patienten, ob eine Grenzüberschreitung auffällt.

  1. Schreiben Sie auf, was passiert ist: Datum, Aussage oder Handlung, Zeugen und Unterlagen wie Rezepte, Rechnungen oder Werbetexte.
  2. Verlangen Sie Einsicht in Ihre Behandlungsakte und eine Kopie. Die erste Kopie kostet nichts.
  3. Wenden Sie sich bei Gefahr für Ihre Gesundheit oder bei einer verbotenen Behandlung an das Gesundheitsamt Ihres Kreises.
  4. Melden Sie irreführende Werbung der Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale, die gegen unlautere Werbung vorgeht.
  5. Ist die Person Mitglied in einem Verband, beschweren Sie sich dort. Der Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände hat eine Ombudsstelle, also eine neutrale Vermittlungsstelle.
  6. Haben Sie einen Gesundheitsschaden, lassen Sie sich ärztlich untersuchen und den Befund festhalten. Schadensersatz fordern Sie beim Heilpraktiker oder bei seiner Haftpflichtversicherung.

Ob ein Verstoß gegen diese Grenzen zugleich ein Behandlungsfehler ist, klärt im Streitfall ein Gericht. Wie Sie nach einem Schaden vorgehen, steht unter was bei einem Behandlungsfehler beim Heilpraktiker zu tun ist.

Häufige Fragen

Darf ein Heilpraktiker Medikamente verschreiben?

Ein Heilpraktiker darf Privatrezepte für Mittel ausstellen, die keine Verschreibungspflicht haben, zum Beispiel pflanzliche oder homöopathische Mittel. Antibiotika, Blutdrucksenker, Antidepressiva und starke Schmerzmittel darf er nicht verschreiben. Die Apotheke gibt sie nur auf das Rezept einer Ärztin oder eines Arztes ab.

Welche Krankheiten darf ein Heilpraktiker nicht behandeln?

Ein Heilpraktiker darf ansteckende Krankheiten wie Masern, Windpocken, Keuchhusten, Scharlach, Krätze und Hepatitis weder feststellen noch behandeln. Das gilt auch für Geschlechtskrankheiten. Bei Zahnproblemen und Geburten ist er ebenfalls nicht zuständig. Bei Verdacht muss er Sie an eine Arztpraxis verweisen.

Darf ein Heilpraktiker röntgen oder Blut abnehmen?

Röntgen darf ein Heilpraktiker nicht, das ist Ärzten und Zahnärzten mit Fachkunde im Strahlenschutz vorbehalten. Blut abnehmen darf er zum Beispiel in kleiner Menge für eine Untersuchung. Verboten ist die Blutentnahme für Eigenbluttherapien ohne homöopathische Zubereitung.

Ist Eigenbluttherapie beim Heilpraktiker noch erlaubt?

Eigenbluttherapie darf ein Heilpraktiker nur anbieten, wenn das Eigenblut homöopathisch nach dem Arzneibuch zubereitet wird. Reines Zurückspritzen, Ozon, UV-Bestrahlung und plättchenreiches Plasma darf nur eine Arztpraxis anbieten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde einer Heilpraktikerin gegen dieses Verbot im Mai 2026 nicht zur Entscheidung angenommen.

Darf ein Heilpraktiker mit Heilung werben?

Nein, ein Heilpraktiker darf nicht mit Heilung werben. Das Werberecht verbietet es, einen sicheren Erfolg zu versprechen, ein Verfahren als frei von Nebenwirkungen darzustellen oder ihm eine Wirkung zuzuschreiben, die es nicht hat. Erlaubt sind sachliche Angaben zum Verfahren. Auch die Berufsregeln der Verbände verbieten Heilungsversprechen.

Was passiert, wenn jemand ohne Erlaubnis als Heilpraktiker arbeitet?

Wer ohne Erlaubnis Kranke behandelt und kein Arzt ist, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Die Erlaubnis erteilt eine Behörde vor Ort, meist mit dem Gesundheitsamt. Für Fehler in der Behandlung haftet die Person außerdem wie jede andere Praxis.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 1 und § 5 Heilpraktikergesetz, Erlaubnispflicht, Begriff der Heilkunde und Strafvorschrift, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 24 Infektionsschutzgesetz, Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, mit den Listen in § 6 und § 34, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 1 Zahnheilkundegesetz und § 4 Hebammengesetz, Vorbehalte für Zahnheilkunde und Geburtshilfe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 48 Arzneimittelgesetz, Verschreibungspflicht, und § 13 Betäubungsmittelgesetz, Verschreibung und Abgabe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 83 Strahlenschutzgesetz, Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen, rechtfertigende Indikation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Beschluss vom 20. Mai 2026, 1 BvR 2324/24, Arztvorbehalt für Blutentnahmen zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte, Bundesverfassungsgericht,
  7. Update Eigenbluttherapie: Bundesverfassungsgericht bestätigt Arztvorbehalt, Verband Unabhängiger Heilpraktiker e.V.,
  8. § 3 und § 11 Heilmittelwerbegesetz, irreführende Werbung und Werbeverbote außerhalb der Fachkreise, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern vom 7. Dezember 2017, Präambel und Nummer 1, Bundesministerium für Gesundheit,
  10. Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 4.14.1 Absatz 4 und 5a, Stand 2. Juni 2026, Bundesministerium der Finanzen,
  11. § 7 und § 28 Transfusionsgesetz, Anforderungen zur Entnahme der Spende und Ausnahmen vom Anwendungsbereich, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. Berufsordnung für Heilpraktiker, Artikel 4 und 8, Verband Unabhängiger Heilpraktiker e.V.,

Einsatz von Sprachmodellen

Ein Sprachmodell hat die wiederkehrenden Sätze auf den Orts- und Praxisseiten formuliert, die Ratgeber mitgeschrieben und Quellen gesucht. Die Beitragsbilder der Ratgeber hat eine Bild-KI erzeugt, sie sind als KI-Bild gekennzeichnet. Anschrift, Kontaktwege und Öffnungszeiten der Praxen übernimmt ein festes Programm aus OpenStreetMap, ein Sprachmodell verändert sie nicht.

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.